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Neue Vorschriften für Bauträger: Website für Investitionen in Polen

Ab Januar 2026 müssen Bauträger Websites für Investitionen betreiben und über Preise informieren. Erfahre, welche Änderungen auf Dich zukommen.

Ab Januar 2026 müssen Bauträger neue Anforderungen hinsichtlich der Präsentation ihrer Angebote und dem Betrieb von Websites für Investitionen erfüllen.

Die neuen Vorschriften treten auf Grundlage eines Verordnungsentwurfs des Ministers für Entwicklung und Technologie in Kraft, der Ende des zweiten Quartals 2025 veröffentlicht werden soll.

Datenquellen:

  1. „10-RPW-6415-2025.pdf“ – dies ist der Entwurf der Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie aus dem Jahr 2025 über: die Art und Weise der Preisdarstellung für Waren und Dienstleistungen, die Information über Preisnachlässe, sowie die neue Verpflichtung für Bauträger, eine Website zu betreiben.

Das Dokument enthält u.a.:

Artikel über die Pflicht zur Führung einer Website für Investitionen, Bestimmungen zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisnachlässen, Inkrafttretung: 6 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung, und die Information, dass jede Werbung die Adresse der Website enthalten muss – auch wenn kein Preis angegeben wird.

Rechtsgrundlagen für den weiteren Kontext (frühere Gesetze):

  1. Gesetz vom 9. Mai 2014 über die Information über Preise von Waren und Dienstleistungen – GBl. 2014 Pos. 915.
  2. Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie vom 19. Dezember 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2023) – frühere Regelung zur Angabe des „niedrigsten Preises der letzten 30 Tage“.
  3. EU-Richtlinie 2019/2161 („Omnibus“) – Grundlage der Änderungen im polnischen Verbraucherrecht, auch im Hinblick auf Bauträger.

Zusätzlich:

Zur Klärung von Strafen und Fristen wurde auch auf offizielle rechtliche Auslegungen zurückgegriffen, veröffentlicht durch:

  1. gov.pl – Website des Ministeriums für Entwicklung und Technologie,
  2. UOKiK – Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz.

Nachfolgend präsentieren wir die wichtigsten Änderungen, die sich auf Deine Marketing- und Vertriebsaktivitäten auswirken werden.

Hier sind die wichtigsten Änderungen, die sich auf Ihre Marketing- und Vertriebsbemühungen auswirken werden.

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Pflicht zur Führung einer Website für Investitionen

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Laut Verordnungsentwurf wird jeder Bauträger, der Wohnungen oder Einfamilienhäuser verkauft, verpflichtet sein, für jede Investition eine eigene Website zu betreiben. Auf dieser Website müssen detaillierte Informationen veröffentlicht werden, darunter:

Preis des Objekts – sowohl Gesamtpreis als auch Preis pro m² (falls erforderlich), niedrigster Preis der letzten 30 Tage – bei Preisnachlässen, Fläche und Standard der Objekte, zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf (z. B. Preis für Garage, Abstellraum).

Warum diese Pflicht?

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu erhöhen, um Verbrauchern eine einfachere Vergleichbarkeit der Angebote und eine bessere Einschätzung der günstigsten Kaufbedingungen zu ermöglichen. Gemäß den neuen Regelungen muss jede Investition über eine eigene Website verfügen, auf der alle wichtigen Informationen zu Preisen, Aktionen und Zusatzleistungen verfügbar sind.

Werbung für Wohnsiedlungen – Was ändert sich?

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Mit der Einführung der neuen Vorschriften müssen Bauträger strenge Regeln für die Bewerbung ihrer Angebote einhalten, insbesondere im Hinblick auf Preisangaben:

Website-Adresse in der Werbung – Jede Werbung (ob in sozialen Medien oder anderen Werbeformen) muss die Adresse der Website der Investition enthalten, auch wenn der Preis nicht genannt wird. Dies ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und ermöglicht den Kunden einfachen Zugang zu vollständigen Informationen über die Investition.

Preise in der Werbung – Wird in der Werbung ein Preis genannt, muss auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden, falls es eine Preissenkung gab. So können Kunden besser einschätzen, ob das Angebot tatsächlich vorteilhaft ist.

Beispiel:

„Wohnung jetzt für 600.000 Euro (niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 620.000 Euro). Erfahre mehr auf [adresse_investition.de].“

Wichtig: Die Werbung muss keinen Preis enthalten, aber wenn sie es tut, muss auch der vorherige niedrigste Preis genannt werden.

Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?

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Die neuen Vorschriften treten 6 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft. Die Veröffentlichung ist für Ende des zweiten Quartals 2025 geplant.

Das bedeutet: Die Verpflichtung zur Führung einer Website und zur Preistransparenz gilt ab dem 1. Januar 2026.

Wie kannst Du Dich vorbereiten?

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Wenn Du ein Bauträger bist, solltest Du jetzt mit den Vorbereitungen auf die neuen Vorschriften beginnen:

Erstelle eine Website für jede Investition. Falls Du das noch nicht getan hast, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um mit der Planung zu beginnen. Die Website sollte alle geforderten Informationen enthalten, wie Preise, Flächen, Standards und Aktionen.

Bereite ein Preismonitoring-System vor – plane ein System zur Archivierung der Wohnungs­preise, damit Du den niedrigsten Preis vor der Reduzierung problemlos nachweisen kannst.

Aktualisiere die Werbung – stelle sicher, dass alle Deine Werbemaßnahmen die Adresse der Website für Investitionen enthalten und – falls Du Preise nennst – auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben.

Schule Dein Team – Deine Mitarbeiter im Marketing und Vertrieb sollten gut über die neuen rechtlichen Anforderungen informiert und sich ihrer Pflichten bewusst sein.

Plane ein Budget – falls Deine Investitionen noch keine Websites haben oder aktualisiert werden müssen, plane das entsprechende Budget und den Zeitaufwand ein.

Was droht bei Nichtanpassung?

Auch wenn der Verordnungsentwurf keine konkreten Strafen nennt, sind die Vorschriften Teil des Gesetzes über den Wettbewerb und den Verbraucherschutz – das bedeutet, sie unterliegen der Kontrolle des UOKiK und anderer Aufsichtsbehörden. Die Nichteinhaltung kann zu:

Verwaltungsstrafen, Einstellung von Marketingmaßnahmen, und in extremen Fällen – Geldbußen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes führen.

Zusammenfassung

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Die neuen Regelungen bringen wichtige Änderungen mit sich, die darauf abzielen, die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu erhöhen und Verbrauchern einen leichteren Zugang zu zuverlässigen Informationen über Investitionen zu ermöglichen. Bauträger müssen ihre Websites und Werbemaßnahmen an die Anforderungen zur Preisangabe und Information über Preisnachlässe anpassen. Die Änderungen treten im Januar 2026 in Kraft, daher lohnt es sich, bereits jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen.

Hast Du Fragen zu den neuen Vorschriften oder brauchst Du Hilfe bei der Anpassung Deiner Website für Investitionen?

Kontaktiere uns – wir helfen Dir durch den Prozess!

FAQ

1. Wann treten die neuen Vorschriften zur Website für Investitionen in Kraft?

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2026, sechs Monate nach Veröffentlichung der Verordnung, die für Ende des zweiten Quartals 2025 geplant ist.

2. Muss jeder Bauträger eine Website für jede Investition haben?

Ja, jeder Bauträger, der Wohnungen oder Einfamilienhäuser verkauft, ist verpflichtet, für jede Investition eine Website mit detaillierten Informationen zu Preisen, Aktionen, Flächen, Standard und zusätzlichen Kosten zu führen.

3. Muss die Werbung für Investitionen den Preis enthalten?

Nein, die Werbung muss keinen Preis enthalten, aber wenn Du einen Preis nennst, musst Du auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Außerdem muss jede Werbung die Adresse der Website für Investitionen enthalten.

4. Welche Informationen müssen auf der Website für Investitionen enthalten sein?

Auf der Website jeder Investition müssen verfügbar sein:
Preis der Objekte (inkl. Preis pro m²),
niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei Aktionen,
Fläche, Standard der Objekte,
zusätzliche Kosten (z. B. Garagen, Abstellräume).

5. Was droht bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften?

Die Nichteinhaltung kann zu Verwaltungsstrafen, Unterbrechung der Marketingaktivitäten und finanziellen Sanktionen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes führen.

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